Ab dem Geschäftsjahr 2013 muss eine E-Bilanz (Elektronische Bilanz) von alle buchführungspflichtigen Unternehmen oder sonstigen Körperschaften (auch jene, die freiwillig Bücher führen) erstellt und das zuständige Finanzamt per Internet übertragen werden. Die E-Bilanz beinhaltet die Daten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Diese sind nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 5b EStG (Einkommensteuergesetz).
Da der vorgeschriebenen Datensatz der E-Bilanz weit mehr beinhaltet, als die bisherige Bilanz bzw. GuV in Papierform, ist es nur allzu verständlich, dass Industrie-, Unternehmens- und Berufsverbände, vor allen jene aus der Steuerberaterbranche, gegen die vermeintlich gesetzwidrige Forderung der Finanzverwaltung, zu viele Daten übermitteln zu müssen, Sturm gelaufen sind. Einige Kritiker meinten, dass dies gegen den Datenschutz oder gar gegen das Grundgesetz verstoßen würde. Es wird dabei vergessen, dass die Finanzverwaltung nach den aktuellen Gesetzen, jederzeit detailierte Informationen vom Unternehmer nachfordern kann, wenn sie es für nötig hält.
Vor allem, dass die sogenannten
Mussfelder
, welche verpflichtend und komplett übertragen werden müssen, ohne Unterschied ob es sich um ein Gross- oder Kleinunternehmen handelt, wurden kritisiert.
Nach einer Klarstellung der Finanzverwaltung, dass nur solche Mussfelder werthaltig übertragen werden müssen, welche sich aus einer
ordnungsgemäß geführten Buchführung
des jeweiligen Unternehmens ermitteln lassen und die restlichen mit sogenannten
NIL-Werten
(entspricht nicht vorhanden) zu übertragen sind, hat sich die Aufregung der meisten Kritiker gelegt.
Auf die Frage, ob die Finanzverwaltung in ihrem
ELSTER-Portal
eine Software anbieten wird, welche das
formularmäßige Befüllen
von Bilanzdaten unterstützt, wurde dies
verneint.
Es wurde sinngemäß argumentiert, dass die Buchführungsdaten quasi automatisch aus der Buchführung in die E-Bilanz übernommen werden sollen, um
Übertragungsfehler zu vermeiden,
und dies könne eben nur durch eine Integration der E-Bilanz-Funktionen in das jeweilige Buchführungsprogramm erfolgen.
Hersteller von Buchführungssoftware sind damit gezwungen, die E-Bilanz-Erstellung, die E-Bilanz-Überprüfung und die E-Bilanz-Übertragung an das Finanzamt in ihr Buchführungsprogramm zu integrieren, da sonst ihre Software praktisch nicht verkäuflich ist.
Für die E-Bilanz Überprüfung und Übertragung muss das von der Finanzverwaltung bereitgestellte Softwaremodul ERiC in die Software des Herstellers eingebaut werden.
Die Finanzwerwaltung hat zudem noch angekündigt, dass sich die Taxonomie der E-Bilanz nach jedem Jahr, z.B. wegen neuer Gesetze, ändern kann. Die Taxonomie-Versionen 5.0, 5.1 und 5.2 gibt es bereits.
Damit sind unabhägig von der Qualität der jeweiligen Hersteller-Software, einmal im Jahr (oder öfter)
Updates nötig.
Für die Updates wegen Änderungen in ERiC oder der Taxonomie können die Hersteller Gebühren verlangen, müssen aber nicht.
Für die E-Bilanz-Erstellung
muss jeder Softwarehersteller ein Tool erstellen, das eine
Auswahl der benötigten Positionen
in der gewählten
Taxonomie
ermöglicht.
Die übertragungsfähige Form der E-Bilanz muss als
XML-Datei
vom Buchführungsprogramm an ERiC übergeben werden.
Der Aufwand für die Entwicklung eines solchen Tools hängt wesentlich von der Integrierbarkeit in das eigene Buchführungssystem ab. Systeme, welche ein oder mehrere
Kontenrahmen
in ihr System fest eingebaut haben, werden mehr Probleme zu lösen haben, als solche welche es offen lassen, welcher Kontenrahmen zu verwenden ist.
Ein Hauptproblem ist, dass die E-Bilanz weit mehr Positionen enthält, als in den populären Kontenrahmen bisher vorgesehen sind.
Besonders ärgerlich dabei ist, dass einige Positionen (z.B. Aufwendungen) nach anderen Kategorien (Umsatzsteuertatbeständen) untergliedert werden müssen.
Es muss in Zukunft teilweise auch anders gebucht werden, und das muss dem Anwender in möglichst verständlicher Weise klar gemacht werden. Die nicht transparente Kontenstruktur bei einem festeingebauten Kontenrahmen kann hier unangenehme Folgen haben.
Buchführungssysteme, welche keinen fest eingebauten Kontenrahmen haben und die Kontenhierarchie in jedem Geschäftsjahr neu festlegen können, tun sich dabei wesentlich leichter.
Z. B. kann man mit dem E-Bilanz-Editor im BDB-System relativ einfach eine E-Bilanz erstellen. Dieser weist die folgenden anwenderfreundlichen Merkmale auf:
Da die aus der Taxonomie ausgewählten Konten in der Buchführung vorhanden sein müssen, stellt die Taxonomie de facto einen gesetzlich vorgeschriebenen
Standard-Kontenrahmen
dar. (Einen solchen gab es seit 1945 nicht mehr.)
Diesen Umstand kann man im positiven Sinne dazu nutzen
aus der erstellten E-Bilanz einen Kontenplan zu generieren.
Im BDB-System wird dies mit dem E-Bilanz-Generator realisiert. Mit ihm lässt sich auch eine erste Primanota erzeugen, welche die in der E-Bilanz vorhandene Kontenstruktur als Kontenplan der Buchführung wiedergibt. Eine erste Primanota wird im BDB-System dazu benutzt eine neue Buchführung zu initialisieren.